Scheidung privat regeln?

Zugewinn & Co. am Küchentisch klären, geht das?

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Wer sich trennt, möchte oft eines: Ruhe, Übersicht und Kontrolle. Viele Paare fragen sich deshalb, ob sie die Scheidungsfolgen nicht einfach „unter sich“ regeln können – ohne Gericht, ohne Notar, ohne große Formalitäten. Die kurze Antwort lautet: Teilweise ja – aber nicht vollständig und nicht wirksam.

Dieser Artikel erklärt,

  • was Sie überhaupt regeln können,
  • warum eine rein privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ausreicht,
  • welche Alternativen es gibt (Ehevertrag, notarielle Vereinbarung, Gericht),
  • und wann Sie um eine formelle Regelung schlicht nicht herumkommen.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) regelt alle rechtlichen und finanziellen Fragen, die mit Trennung und Scheidung zusammenhängen – also das, was nach der Trennung organisiert werden muss.

Typische Inhalte sind:

• Unterhalt

◦ Trennungsunterhalt

◦ nachehelicher Unterhalt

◦ Kindesunterhalt (soweit zulässig)

• Vermögen

◦ Zugewinnausgleich

◦ Aufteilung von Ersparnissen

• Immobilien

◦ Wer bleibt im Haus?

◦ Verkauf, Übertragung, Auszahlung

• Renten

◦ Versorgungsausgleich (durchführen, modifizieren oder ausschließen)

• Hausrat

◦ Möbel, Auto, Wertgegenstände

• Ehewohnung

◦ Nutzungsregelung

• Kinder

◦ Umgangsregelungen

◦ Alltagsthemen (Schule, Ferien, Wechselmodell)

Kurz gesagt: Alles, was das Gericht sonst einzeln entscheiden müsste.

Kann man das nicht einfach privat regeln?

Ja – inhaltlich.

Sie dürfen sich über alles einigen. Sie dürfen verhandeln, rechnen, Kompromisse finden, eigene Lösungen entwickeln.

Aber – rechtlich verbindlich nicht.

Eine rein privatschriftliche Vereinbarung (z. B. „Wir haben das so unterschrieben“) ist nicht wirksam, sobald gesetzlich geschützte Bereiche betroffen sind.

Warum?

Weil das Gesetz verhindern will, dass:

  • jemand unter Druck verzichtet,
  • wirtschaftlich Schwächere benachteiligt werden,
  • Renten- oder Immobilienwerte „verschwinden“,
  • Kinderrechte ausgehöhlt werden.

Warum gibt es keine wirksame „Privatfassung“ der Scheidungsfolgenvereinbarung?

Das Familienrecht schützt besonders sensible Bereiche. Deshalb gilt:

  • Unterhalt,
  • Versorgungsausgleich,
  • Immobilien,
  • bestimmte Vermögensregelungen

dürfen nicht einfach handschriftlich oder per Vertrag unter Küchen­tisch-Bedingungen geregelt werden.

Das Gesetz verlangt hier die notarielle Beurkundung oder Protokollierung vor Gericht.

Ohne diese Form ist die Vereinbarung:

• nicht vollstreckbar,

• nicht rechtssicher,

• im Streitfall wertlos.

Alternative 1: Ehevertrag – aber passt er noch?

Manche Paare haben bereits einen Ehevertrag und fragen sich, ob dieser genügt.

Das Problem:

Ein Ehevertrag bildet oft eine alte Lebensrealität ab.

Was sich geändert haben kann:

  • Kinder sind dazugekommen.
  • Einer hat seine Karriere aufgegeben.
  • Ein Unternehmen ist entstanden.
  • Immobilien wurden erworben.
  • Einkommensverhältnisse haben sich verschoben.

In solchen Fällen kann ein alter Ehevertrag:

  • unwirksam sein,
  • angepasst werden müssen,
  • oder vom Gericht teilweise kassiert werden.

Ein Ehevertrag ersetzt keine aktuelle Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn die Lebenssituation nicht mehr übereinstimmt.

Alternative 2: Gar nichts regeln – und alles dem Gericht überlassen

Das ist die teuerste und konfliktreichste Variante.

Wenn keine Vereinbarung existiert, muss das Gericht:

  • Unterhalt prüfen,
  • Vermögen bewerten,
  • Renten berechnen,
  • Immobilien klären,
  • Hausrat aufteilen,
  • gegebenenfalls Gutachten einholen.

Das bedeutet:

  • längere Verfahrensdauer,
  • mehr Anwaltstermine,
  • höhere Verfahrenswerte,
  • steigende Kosten,
  • deutlich mehr Streit.

Wann Sie zwingend eine notarielle oder gerichtliche Regelung brauchen

Sie kommen nicht daran vorbei, wenn Sie:

  • eine Immobilie übertragen, verkaufen oder aufteilen
  • auf den Versorgungsausgleich verzichten oder ihn abändern
  • umfangreiche Vermögenswerte regeln
  • einen Unterhaltsverzicht vereinbaren wollen
  • rechtssichere und vollstreckbare Regelungen möchten

In all diesen Fällen gilt:

Ohne Notar oder Gericht geht es nicht.

Kostenvergleich: Scheidungsfolgenvereinbarung vs. Gericht klärt alles

Ein realistischer Vergleich aus der Praxis:

Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

  • ca. 2.300 € (je nach Umfang und Vermögen)
  • einmalig
  • klare Planung
  • schnelle Scheidung
  • nur ein Anwalt nötig

Alles über das Gericht regeln lassen

  • deutlich höhere Verfahrenswerte
  • mehrere tausend Euro zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten
  • lange Verfahrensdauer
  • emotionale Eskalation
  • unkalkulierbares Kostenrisiko

In den meisten Fällen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung günstiger, auch wenn sie sich zunächst „teuer“ anfühlt.

Der sinnvollste Weg in der Praxis

Viele Paare wählen diesen Ablauf:

  1. Privat besprechen, was grundsätzlich gewollt ist
  2. Professionell prüfen lassen, ob das rechtlich trägt
  3. Notariell oder gerichtlich absichern, was abgesichert werden muss
  4. Einvernehmlich scheiden, ohne Folgestreitigkeiten

Häufig gestellte Fragen zu Scheidungsfolgevereinbarungen

Ja. Genau so machen es viele Paare. Sie dürfen sämtliche Punkte zunächst privat besprechen und klären. Erst für die rechtliche Wirksamkeit bestimmter Inhalte ist anschließend eine notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung nötig.

Nein. Auch vollständige Einigkeit ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form. Ohne Notar oder Gericht ist die Vereinbarung rechtlich nicht bindend und im Streitfall nicht durchsetzbar.

Dann riskieren Sie, dass einzelne Regelungen später:

  • nicht anerkannt werden,
  • neu verhandelt werden müssen,
  • oder das Gericht dennoch alles selbst regelt – mit entsprechenden Kosten.

Nein. Alltägliche Absprachen (z. B. wer welches Möbelstück bekommt) können informell bleiben. Zwingend formbedürftig sind vor allem Immobilien, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht und größere Vermögensfragen.

Teilweise. Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt unterliegen engen Grenzen. Ein vollständiger Verzicht ist oft nicht wirksam – insbesondere dann nicht, wenn er eine Partei wirtschaftlich benachteiligt oder Kinder betroffen sind.

Ja – über das Gericht. Die Einigung kann im Scheidungstermin protokolliert und damit rechtswirksam gemacht werden. Das ist eine Alternative, wenn kein Notartermin zustande kommt.

Auch das ist möglich. Zuweilen werden z. B. Vermögen und Hausrat geregelt, während Unterhalt oder Versorgungsausgleich offenbleiben und später gerichtlich entschieden werden.

Ja, solange beide einverstanden sind. Änderungen müssen allerdings erneut die erforderliche Form einhalten – also wieder notariell oder gerichtlich abgesichert werden.

In der Praxis ist die Scheidungsfolgenvereinbarung meist deutlich günstiger. Sie verhindert zusätzliche Verfahren, senkt den Verfahrenswert und verkürzt die Dauer der Scheidung.

Nein. Bei einvernehmlicher Regelung genügt oft ein Anwalt für das Scheidungsverfahren. Die Vereinbarung selbst kann gemeinsam vorbereitet und dann formell abgesichert werden.

Eine notarielle Beurkundung nach deutschem Recht ist im Ausland oft nicht möglich. In solchen Fällen sollten die zu regelnden Punkte im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden – das ersetzt die notarielle Form.

Alles in allem – jetzt Kosten Ihrer Scheidung gratis voranschlagen lassen

Ja, Sie können eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich privat aushandeln. Aber, leider können Sie sie nicht wirksam privat unterschreiben, wenn rechtlich relevante Punkte betroffen sind.

Wer all dies früh klärt, spart Geld. Aber wer gar nichts regelt, zahlt am Ende fast immer drauf.

Wenn Sie möchten, können Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung von uns erstellen lassen oder prüfen, welche Punkte sich überhaupt sinnvoll regeln lassen – bevor unnötige Kosten entstehen.